Besondere Regelungen für die Abschlussprüfung im Bildungsgang Realschule
§ 51
Prüfungsbestandteile und Termine

(1) Bestandteile der Prüfung zum Erwerb des mittleren Abschlusses (Realschulabschluss) sind je eine Prüfungsarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache und eine Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 in einem anderen Fach aus dem Bereich des Pflichtunterrichts. Das gewählte Fach muss in der Jahrgangsstufe 9 oder 10 unterrichtet worden sein.

(2) Die schriftliche Prüfung nach § 46 findet im zweiten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 10 statt. Die Termine werden durch das Hessische Kultusministerium landeseinheitlich festgesetzt. Für besondere Personengruppen können hierbei abweichende Regelungen bezüglich der Termine und der Prüfungsaufgaben getroffen werden, wenn die schriftliche Prüfung
andernfalls nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten abgelegt werden könnte.

(3) Die Hausarbeit mit Präsentation nach § 53 wird in der Regel im ersten Schulhalbjahr der
Jahrgangsstufe 10, aber rechtzeitig vor dem Termin der schriftlichen Prüfung durchgeführt.

(4) Die Termine der Hausarbeit und der Präsentation legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest und gibt sie mindestens vier Wochen vorher den Schülerinnen und Schülern bekannt.

(5) Nach Beratung durch eine Lehrkraft, die das jeweilige Fach an der Schule unterrichtet, teilen die Schülerinnen und Schüler der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zu einem von der Schule festgesetzten Termin mit, in welchem Fach aus dem Bereich des Pflichtunterrichts sie eine Hausarbeit schreiben wollen. Das gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 52 (aufgehoben)

§ 53
Hausarbeit mit Präsentation

(1) Die Aufgabenstellung der Hausarbeit bezieht sich auf das nach § 51 Abs. 5 gewählte Thema. Die Hausarbeit ist nicht Grundlage der Bewertung, sondern dient der Vorbereitung der Präsentation einschließlich der möglichen Nachfragen. Die Abgabe der Hausarbeit ist Voraussetzung für die Zulassung zur Präsentation. Unterbleibt die Abgabe, so gilt § 44 entsprechend.